Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist sinnvoll, weil die berufsgenossenschaftliche Vorschrift § 38 BGV A1, welche den Genuss von Alkohol regelt, weder ein generelles Verbot von Alkohol am Arbeitsplatz ausspricht, noch Kriterien nennt, an denen sich der Zustand feststellen lässt, in dem der Versicherte sich oder andere gefährden könnte.
In einer Betriebsvereinbarung können Vorgehensweisen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung vertraglich festgelegt werden. In diesem Fall kann es sinnvoll sein, diese Betriebsvereinbarung auch auf andere Suchtmittel wie Drogen und Medikamente auszudehnen.
Eine solche Vereinbarung hat den Zweck, den mit Alkohol- und ggf. Suchtproblematiken konfrontierten Personen (dies kann jeder Mitarbeiter des Betriebes sein!) Handlungsorientierung zu bieten und den Rahmen der betrieblichen Suchtkrankenhilfe abzustecken.
Ein absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz hat sich bei der betrieblichen Regelung zum Alkoholgenuss am Arbeitsplatz bewährt.
Zum einen kann nur eine Null-Promille-Regelung Unklarheiten vermeiden, zum anderen fallen suchtgefährdete Mitarbeiter so im Betrieb eher auf; denn wer es nicht schafft, nüchtern zur Arbeit zu erscheinen und/oder den Tag über „trocken“ zu bleiben, der dürfte ein Problem habe!
Eine „universelle“ für alle Betriebe gültige Vereinbarung gibt es nicht.
Jede Betriebsvereinbarung sollte auf die betrieblichen und rechtlichen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Es empfiehlt sich, Juristen und Suchtfachleute bei der Formulierung einer Betriebsvereinbarung hinzuzuziehen und das Ergebnis durch den Betriebsrat überprüfen zu lassen.
Einen Vorschlag für die Struktur einer Betriebsvereinbarung finden Sie hier.
Ein Beispiel, wie eine Betriebsvereinbarung aussehen könnte, finden Sie hier.
Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei der Formulierung einer Betriebsvereinbarung zur Verfügung. Rufen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne.